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Förderverein
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 Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.V.

 

Vorsitzender: Herr Walter Zuber
Stellvertretender Vorsitzender: Herr Rolf Boettiger
Schatzmeister: Herr Jürgen Winkler
Beisitzer: Herr Bernhard Scharpey
Beisitzer: Herr Dr. Eberhardt Schulte-Wissermann
Geschäftsführer: Herr Olaf Röttig

 

 

 

Satzung

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.V. (Förderverein BSV RLP)



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports inRheinland-Pfalz (Förderverein BSV RLP)".
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die vom Behindertensport-Verband Rheinland-Pfalz e.V. (BSV RLP) durchgeführt oder unterstützt werden.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Beschaffung und Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln, mit denen in erster Linie gefördert werden sollen:

-  der Leistungs , Breiten und Rehabilitationssport insbesondere behinderter Kinder und Jugendlicher,
- die Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit, insbesondere zur Beschaffung von Trainingsmöglichkeiten,   Sportgeräten sowie zur Heranziehung von Speziallehrern, sportärzten und weiterem Fachpersonal,
- Geeignete Maßnahmen zur positiven Meinungsbildung zum Thema "Behindertensport".

2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, auch nicht bei wiederholter Zuschussgewährung.




§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche volljährige Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.


2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung
wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt des Mitgliedes, der
schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres zu erklären ist, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

4. Ein Vereinsmitglied kann, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des BSV RLP gröblich geschädigt hat durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- der Vergabeausschuss.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, in dem insbesondere alle durchgeführten und geplanten Fördermaßnahmen dargestellt werden,
b. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer/innen,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f. Wahl der Kassenprüfer/innen,
g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für den ordnungsgemäßen
Zugang der Einladung ist die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse maßgebend.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Es gelten die übrigen Vorgaben der Satzung.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, ist die Abstimmung offen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dies den Mitgliedern in der Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Im übrigen sind Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung auch zu Beginn einer Mitgliederversammlung möglich. Über deren Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit Ausnahme des Geschäftsführers, der von den gewählten Mitgliedern des Vorstands berufen wird.

2. Der Vorstand besteht aus

a. der oder dem Vorsitzenden,
b. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
d. zwei Beisitzern
e. und dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder den Verein alleine vertreten kann.

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b. Berufung der Mitglieder des Vergabeausschusses,
c. Beschlussfassung über Förderanträge auf Vorschlag des Vergabeausschusses,
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
e. Erstellung eines Jahresberichts

5. Die Bestimmungen in § 6 gelten für Vorstandssitzungen analog.


§ 8 Vergabeausschuss

1. Der Vergabeausschuss hat die Aufgabe, den Verteilungsplan für die zur Verfügung stehenden Mittel zu erarbeiten. Er beantragt die Verteilung der Mittel beim Vorstand.

2. Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss Mitglied des Vereins und des erweiterten Vorstands des Behindertensport-Verbandes Rheinland-Pfalz e.V. sein. Die beiden Beisitzer müssen nicht notwendig Mitglied des Vereins sein.


§ 9 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

1. Die zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern sollen mindestens einmal jährlich Prüfungen
der Kassen- und Haushaltsführung, der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung und Belegführung sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durchführen.


§ 10 Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstands, des Vergabeausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Vereins bzw. des Vergabeausschusses und vom Protokollanten unterzeichnet.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösungen des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den in § 6
genannten Voraussetzungen und mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an den Behindertensport-Verband Rheinland-Pfalz e.V. (BSV RLP), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Sollte zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der BSV RLP nicht mehr als Verein bestehen, so kann das Vermögen nur zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.


§ 12 Satzungsänderungen


Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gesetzlicher oder
gerichtlicher Maßnahmen erforderlich werden. Diese Änderungen sind in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.03.2006 errichtet.